Satzung
Präambel
Die Arbeit des Förderverein Löschbezirk Landsweiler e.V. basiert auf der Förderung der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Jugendfeuerwehr des Löschbezirkes Landsweiler.
Wir, die die Tätigkeiten der Feuerwehr unterstützen und den Brandschutz in Landsweiler mit den damit verbundenen Arbeiten fördern, schließen uns zu dem „Förderverein Löschbezirk Landsweiler e.V.“ zusammen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Förderverein Löschbezirk Landsweiler e.V.“ im folgenden Verein genannt.
Der Sitz des Vereins ist Lebach im Stadtteil Landsweiler.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis einzutragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes nach § 52 Abs. 2 der Abgabeordnung durch die ideelle und finanzielle Förderung der Feuerwehr der Stadt Lebach Löschbezirk Landsweiler.
Zweck des Vereins ist es insbesondere, die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie Image- und Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen, interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, für private Zwecke Brandschutzerziehung, -einweisung und -aufklärung zu betreiben beziehungsweise zu fördern. Gesetzliche Verpflichtungen des Trägers des Feuerschutzes bleiben hiervon unberührt.
Weitere Zwecke sind die Unterstützung der Jugendarbeit, die Zusammenarbeit mit den am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen, die Pflege kameradschaftlicher Beziehungen zu Partnerwehren, die Förderung des Feuerwehrwesens im Löschbezirk Landsweiler nach geltendem Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien, die Koordination der Interessen der einzelnen Abteilungen (Jugendfeuerwehr, aktive Abteilung, Alters- und Ehrenabteilung) sowie die Pflege der Kameradschaft im Löschbezirk.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Dem Verein können die Mitglieder der Einsatzabteilung des Löschbezirks Landsweiler gemäß der Brandschutzsatzung der Stadt Lebach, die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung des Löschbezirks Landsweiler sowie sonstige natürliche Personen beitreten, die aktiv die satzungsgemäßen Ziele des Vereins unterstützen. Sie gehören als ordentliche Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten dem Förderverein an.
Dem Verein können weiterhin Ehrenmitglieder angehören. Sie unterliegen nicht der Vereinsgewalt und auch keiner Beitragspflicht. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht und auch kein Stimmrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft nach § 3 ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an.
Minderjährige können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied des Vereins werden, wenn sie Mitglied der Jugendfeuerwehr oder Mitglied der Einsatzabteilung sind.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft nach § 3 kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Sollte das ausscheidende Mitglied auch Mitglied des Vorstandes sein, gilt die Kündigung auch für das Vorstandsamt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch Selbstverschulden seine Mitgliedsbeiträge in einem angemessenen Zeitraum nicht entrichtet hat.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden; Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung.
Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Sie sind verpflichtet, dem Verein durch Selbstverschulden oder Unterlassung entstandene Kosten zu erstatten.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden insbesondere durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch Beitragssatzung festzusetzen ist, freiwillige Zuwendungen sowie freiwillige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.
Die Höhe der Ausgaben, über die der erste Vorsitzende alleine, der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat, ist in der Geschäftsordnung im Anhang geregelt.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen in Textform einzuberufen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden in Textform mitgeteilt werden.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform auf elektronischem Wege (E-Mail), sofern das Vereinsmitglied einen Zugang zum elektronischen Empfang eröffnet hat. Sofern von einem Mitglied beantragt, erfolgt dessen Einladung per Briefpost oder Fernkopie.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Genehmigung des Ergebnisprotokolls der letzten Mitgliederversammlung, die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von 3 Jahren, die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters, die Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein sowie die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren Mitgliedschaft seit mindestens drei Monaten besteht.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
Wahlen werden auf Antrag geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in das Ergebnisprotokoll aufgenommen wird.
§ 12 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenverwalter, dem Schriftführer, dem Löschbezirksführer des Löschbezirks Landsweiler als Beisitzer kraft Amtes, dem Jugendbeauftragten des Löschbezirks Landsweiler als Beisitzer kraft Amtes sowie drei gewählten Vertretern aus den Mitgliedern als Beisitzer.
Der Löschbezirksführer kann nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt unter Punkt a), c) oder d) innehaben. Die Positionen a) bis d) sowie zwei Vertreter gemäß Punkt g) können ausschließlich aus Mitgliedern der Einsatzabteilung gewählt werden.
Der Wehrführer der Stadt Lebach kann dem Vereinsvorstand nicht angehören.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
Die laufenden Geschäfte des Vereins regelt eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand mehrheitlich verabschiedet.
§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Kassenwesen
Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Er darf Zahlungen nur leisten, sofern in der Geschäftsordnung Mittel für diese Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenverwalter gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lebach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmungen
Die vorliegende Satzung tritt mit Vorstandsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 am 9. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.02.2025 außer Kraft.
Der Vorstand wird ermächtigt, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung alle Maßnahmen zu treffen, insbesondere Beschlüsse (auch satzungsändernde) zu fassen, die bei eintragungspflichtigen Veränderungen zur Erledigung etwaiger Beanstandungsverfügungen des zuständigen Registergerichts oder anderer zuständiger Behörden erforderlich sind.
66822 Lebach, den 9. Mai 2025
Der Vorstand: Sebastian Vahrenkampf, Vorsitzender; Alexander Schmitt, stellvertretender Vorsitzender; Fabian Haser, Kassenverwalter; Dominik Weber, Schriftführer; Johannes Neises, Beisitzer; Tobias Rosport, Beisitzer; Alexander Wirbel, Beisitzer; Peter Neises, Beisitzer; Fabian Vahrenkampf, Beisitzer.
Anhang: Beitragssatzung und Geschäftsordnung
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 der Satzung des Fördervereins Löschbezirk Landsweiler (e.V.) hat die Mitgliederversammlung am 16.02.2025 folgende Beitragssatzung und Geschäftsordnung beschlossen.
§ 1 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Der monatliche Beitrag wird für aktive Feuerwehrangehörige sowie für Mitglieder der Altersabteilung auf 2,00 € festgesetzt.
Der monatliche Beitrag für Nichtmitglieder der Feuerwehr wird auf mindestens 2,00 € festgesetzt.
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind beitragsfrei als Mitglieder im Förderverein zu führen.
Der Beitrag wird jährlich im Lastschriftverfahren von dem anzugebenden Konto eingezogen. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch bar eingezahlt werden.
§ 2 Mittel des Vereins
Der erste Vorsitzende hat die Vollmacht, über Ausgaben, die im Einzelfall nicht mehr als 1.000,00 € betragen, allein zu entscheiden.
Der Gesamtvorstand hat die Vollmacht, über Ausgaben, die im Einzelfall zwischen 1.000,00 € und 3.000,00 € liegen, zu beschließen.
Ausgaben, die im Einzelfall mehr als 3.000,00 € betragen, müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sonstige Ausgaben aufgrund vom Verein eingegangener Verpflichtungen können nach Rechnungsvorlage und -prüfung angewiesen werden.
§ 3 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.02.2025 in Kraft.
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